Lohnsteuerberatung Nordfriesland e.V. Lohnsteuerhilfeverein bietet professionelle und zuverlässige Hilfe in Steuersachen für Mitglieder. Eine ausführliche Beratung ist dabei eine Selbstverständlichkeit. Vertrauen Sie auf unsere Fachkompetenz.
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind Lohnsteuerhilfevereine befugt, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 EStG) oder
Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§§ 22 Nr. 1a EStG) erzielen.
Keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
aus Gewerbebetrieb oder
aus selbstständiger Arbeit erzielen oder
umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen.
Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt
im Falle der Einzelveranlagung die Höhe von 18.000,- € oder
im Falle der Zusammenveranlagung von 36.000,- €
nicht übersteigen.
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 und 4 des Investitionszulagengesetzes 1999 sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes.